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Öffentlichen Auflage von geringfügigen Änderungen nach Art. 122 Abs. 7 BauV

Öffentliche Planauflage
Aktualisierung baurechtliche Grundordnung – Geringfügige Änderung des Baureglements in Art. 212 Abs. 2 Bst. f im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Der Gemeinderat Herbligen bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) die vorerwähnte Änderung zur öffentlichen Auflage. Es ist beabsichtigt, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.

Aktualisierung der baurechtlichen Grundordnung
Erläuterung zur Auflage im Genehmigungsverfahren

Ausgangslage: Die Aktualisierung der baurechtlichen Grundordnung von Herbligen wurde
am 6. Juni 2024 durch die Gemeindeversammlung beschlossen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens forderte das AGR am 30. Januar
2025 die Gemeinde auf folgende Anpassung am Baureglement vorzunehmen:
Gestützt auf den Fachbericht der kantonale Denkmalpflege (KDP)
vom 7. August 2024 sei Art. 212 Abs. 2 Bst. f Baureglement (BauR), anzupassen,
so dass innerhalb der Ortsbildschutzgebiete das zulässige Mass
über die Fassadenflucht max. 2.50 m beträgt.
Die Gemeinde nimmt die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung geforderten
Anpassungen vor und legt diese in einer 2. Auflage erneut auf.

Erläuterung zur Änderung in Art. 212 Abs. 2 Bst. f BauR: Art. 212 Abs. 2 Bst. f BauR (vgl. Seite 13) regelt die vorspringenden Gebäudeteile. Wie heute werden offene, vorspringende Gebäudeteile nicht an
die Gebäudelänge angerechnet und können bis zu einem zulässigen Mass
in den Grenzabstand hineinragen. Das zulässige Mass über der Fassadenflucht
muss neu definiert werden. Es wird mit max. 3.00 m ausserhalb bzw.
mit max. 2.50 m innerhalb des Wirkungsbereichs des Ortsbildschutzgebiets
festgelegt. Für Dachvorsprünge muss im Gegensatz zu Vordächern keine
Breitenbeschränkung eingehalten werden (vgl. Art. 10 BMBV).
Die übrigen Bestimmungen im Baureglement bleiben unverändert gegenüber
dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung.


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