Zum Inhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zur Fußzeile springen

Gemeindeversammlung Herbligen 19.06.2025

Donnerstag, 19. Juni 2025, 20:00 Uhr im Mehrzweckgebäude Herbligen, Dorfstrasse 11a

Traktanden

  1. Jahresrechnung 2024
    • Orientierung Nachkredite und Jahresrechnung
    • Genehmigung der Jahresrechnung
  2. Kenntnisnahme Abrechnung Verpflichtungskredit Sanierung Trinkwasserleitung Haubenstrasse
  3. Kenntnisnahme Abrechnung Verpflichtungskredit Sanierung Abwasserleitung Haubenstrasse
  4. Genehmigung Verpflichtungskredit Sanierung Abwasserleitung Bühlstrasse und Wydibühlstrasse
  5. Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates
  6. Genehmigung Reglement über die Tagesschule
  7. Orientierungen des Gemeinderates
  8. Verschiedenes

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.

Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Gemeinde Herbligen wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen (Art. 13 Gemeindegesetz vom 16.03.1998, GG; BSG 170.11).

Öffentliche Auflage

Die Geschäftsunterlagen liegen ab dem 8. Mai 2025 während 30 Tagen vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeverwaltung Herbligen, Bühlstrasse 3, öffentlich auf.

Eine Zusammenfassung der Jahresrechnung 2024 erscheint zudem in der Herblige-Poscht im Mai 2025.

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen, solche in Wahlsachen innert 10 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, einzureichen (Art. 63 ff Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.05.1989, VRPG; BSG 155.21).

Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- / Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. Die Beschwerdefrist beginnt hierfür am Tag nach der Veröffentlichung / Eröffnung des angefochtenen Aktes (Art. 67a, Abs. 3 VRPG).

Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden. Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen (Art. 49a Gemeindegesetz vom 16.03.1998, GG; BSG 170.11).

Protokoll

Das Protokoll der Gemeindeversammlung liegt 7 Tage nach der Versammlung während 20 Tagen in der Gemeindeverwaltung Herbligen öffentlich auf. Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Der Gemeinderat entscheidet über Einsprachen und genehmigt das Protokoll nach der Auflagefrist (Art. 71 Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Herbligen).

Herbligen, 8. Mai 2025                                                    Gemeinderat Herbligen

Zurück zum Seitenanfang