Gemeindeversammlung 26.11.2026
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Datum
26. November 2026
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Zeit
20:00
Donnerstag, 26. November 2026, 20:00 Uhr im Mehrzweckgebäude Herbligen, Dorfstrasse 11a.
Traktanden
1.Genehmigung Verpflichtungskredit Erneuerung Turnhallen- und Bühnenboden, Sanierung Westwand Turnhalle CHF 67´000
2.Genehmigung Gebührenreglement per 01. Januar 2027, Neufassung
3.Orientierung Budget 2027 und Finanzplan 2027 bis 2031
4.Genehmigung Budget 2027
a)Genehmigung der Steueranlage von 1.90 Einheiten für die Gemeindesteuern
b)Genehmigung der Steueranlage von 1.20/00 des amtlichen Wertes für die Liegenschaftssteuern
c)Genehmigung Budget 2027
5.Orientierungen des Gemeinderates, Verabschiedungen
6.Verschiedenes
Nach der Gemeindeversammlung sind die Anwesenden zum traditionellen Apéro eingeladen.
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Gemeinde Herbligen wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen (Art. 13 Gemeindegesetz vom 16.03.1998, GG; BSG 170.11).
Öffentliche Auflage
Das Gebührenreglement liegt 30 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung öffentlich auf und kann eingesehen oder bezogen werden. Die Unterlagen zu den weiteren Traktanden liegen ab dem 22 Oktober 2026 während 30 Tagen vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeverwaltung Herbligen, Bühlstrasse 3, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Eine Zusammenfassung des Budgets 2027 sowie die Botschaft zu den Traktanden Nrn. 1 und 2 erscheinen zudem in der Herblige-Poscht vom November 2026.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen, solche in Wahlsachen innert 10 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, einzureichen (Art. 63 ff Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.05.1989, VRPG; BSG 155.21).
Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- / Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. Die Beschwerdefrist beginnt hierfür am Tag nach der Veröffentlichung / Eröffnung des angefochtenen Aktes (Art. 67a, Abs. 3 VRPG).
Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden. Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen (Art. 49a Gemeindegesetz vom 16.03.1998, GG; BSG 170.11).
Protokoll
Das Protokoll der Gemeindeversammlung liegt 7 Tage nach der Versammlung während 20 Tagen auf der Gemeindeverwaltung Herbligen öffentlich auf. Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Der Gemeinderat entscheidet über Einsprachen und genehmigt das Protokoll nach der Auflagefrist (Art. 71 Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Herbligen).
Herbligen, 15. Oktober 2026 Gemeinderat Herbligen